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Warengutscheine für eigene Waren statt Lohn

Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, neben dem Lohn oder Gehalt seinem Mitarbeiter auch andere Leistungen zukommen zu lassen. Besonders gerne werden Sachbezüge gewährt, weil diese steuerfrei sind. So haben alle etwas davon. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab 01.01.2020 nun in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG gesetzlich definiert. Hier heißt es: "Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z. B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen." Das liest sich kompliziert. Und leider ist es das auch.

Eine beliebte Variante des Sachbezugs ist der Benzingutschein. Davon ausgehend, dass dieser nicht beim Arbeitgeber selbst eingelöst wird, gilt die Freigrenze des Sachbezugs in Höhe von 44,00 € monatlich. Wird der Sachbezug nur der Sache und Menge, nicht aber dem Preis nach gewährt, wird zur Ermittlung des Wertes des Sachbezuges der Einzelpreis im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins zugrunde gelegt. Außerdem wird noch ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % vorgenommen. Hier ist es nicht entscheidend, welchen Wert der Sachbezug im Zeitpunkt der späteren Einlösung tatsächlich hatte. Angenommen, der Arbeitgeber übergibt seinem Mitarbeiter einen Gutschein über 30 Liter Superbenzin. Dieses kostet bei Übergabe des Gutscheins 1,50 € pro Liter. Hieraus ergibt sich dann ein Sachwertbezug von 1,50 € x 30 Liter = 45,00 € abzgl. 4 % Bewertungsabschlag = 43,20 €. Die 44-€-Freigrenze ist nicht überschritten. Der Bezug ist steuer- und beitragsfrei. Wäre statt der Warenmenge der Warenwert angegeben worden, wäre der Bewertungsabschlag nicht vorzunehmen sondern der angegebene tatsächliche Wert zugrunde zu legen. Im vorstehenden Beispiel wären das 45,00 € mit der Folge, dass der Sachbezug nicht steuer- und beitragsfrei wäre.

Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn der Gutschein über einen Waren- oder Dienstleistungsbezug aus dem eigenen Sortiment des Arbeitgebers ausgestellt wäre. Hier ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080,00 € jährlich anzuwenden. Im Übrigen gilt aber das Gleiche. Stellt z.B. das Feinkostgeschäft Dallmeyr in München seinen Mitarbeitern monatlich einen Warengutschein über 75,00 € aus, der zum Bezug von Waren im Hause Dallmeyr berechtigt, ist hier wegen des Bewertungsabschlags i.H.v. 4 % jährlich ein Betrag in Höhe von 1.125,00 € steuer- und beitragsfrei. Da der Betrag vorliegend deutlich unterschritten wird, ist der Sachbezug frei. Wichtig ist hierbei, dass die Steuerfreiheit in Anwendung des Rabattfreibetrags nur beim Bezug solcher Waren eintritt, mit denen der Arbeitgeber Handel treibt. Das bedeutet, dass die Waren nicht überwiegend für den Bedarf der eigenen Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden dürfen.

Was nun nicht mehr funktioniert ist eine nachträgliche Kostenerstattung. Wenn z.B. ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich monatlich das Tanken von 25 Litern Treibstoff ihrer Wahl gestattet und ihnen anschließend den Warenwert erstattet, handelt es sich dann um einen Geldbezug, der als Lohnzufluss zu behandeln ist. Das gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer monatlich ein zweckgebundener Betrag zugewendet wird, den der Arbeitnehmer sogar zweckentsprechend verwendet, z.B. zum Besuch eines Fitnessstudios. Auch hier wird Lohnbezug angenommen. Eine Vergünstigung tritt dann nicht ein.

Die Möglichkeiten mittels Sachbezug eine Arbeitsvergütung zufließen zu lassen, die steuer- und abgabenfrei ist, ist ein lohnenswertes Gestaltungsmittel. Doch der Weg ist mit Stolpersteinen gepflastert. Lassen Sie sich daher auch dann beraten, wenn Sie in der Vergangenheit immer gut gefahren sind. Denn es könnten sich für dieses Jahr Änderungen ergeben haben, die Sie betreffen.

Martin Becker
Rechtsanwalt und Mediator, Winfried Becker & Partner, Lemgo